Ungültige Stimmzettel sind:
- Stimmzettel nicht amtlicher Natur;
- Stimmzettel, denen nicht mit Sicherheit der Name irgendeines der vorgeschlagenen Kandidatin bzw. des vorgeschlagenen Kandidaten zu entnehmen ist, z.B. wenn alle Kandidatinnen bzw. Kandidaten gestrichen sind;
- Stimmzettel, die Bemerkungen beleidigender Art enthalten;
- Stimmzettel, die Zeichen zum offenkundigen Zweck einer Kontrolle enthalten;
- Stimmzettel, die ohne Kuvert oder mit privatem Kuvert in die Urne geworfen worden sind.
Ergibt sich bei der Öffnung eines Kuverts bzw. bei der Entfaltung der Stimmzettel, dass mehrere Stimmzettel gleichzeitig abgegeben wurden, so sind alle ungültig, es sei denn, dass neben einem amtlichen Stimmzettel ein nicht amtlicher oder ein amtlicher Stimmzettel in mehreren Exemplaren unverändert oder in mehreren Exemplaren mit der gleichen Änderung versehen abgegeben wurde.